Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundstücksrecht | Gläubigeranspruch auf Grundbucheinsicht nach Übereignung durch den Schuldner
Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs (§ 12 Abs. 1 GBO) liegt nicht nur bei einem rechtlichen Interesse des Antragstellers vor, das sich auf ein bereits vor-handenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen kann, sondern auch bei einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse, wenn die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Han-deln erheblich erscheint und reine Neugier oder die Verfolgung unbefugter Zwecke aus-geschlossen ist (Anschluss an OLG Frankfurt/M., Beschluss vom - 20 W 72/11, Rpfleger 2011 S. 430). Dies gilt auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten gem. § 12 Abs. 3 GBO (Anschluss an OLG Frankfurt/M., Beschluss vom - 20 W...