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Wechsel der Gewinnermittlungsart
I. Definition
Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Gewinnermittlungsarten vor:
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG,
Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG,
Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG),
Tonnagebesteuerung bei Handelsschiffe (§ 5a EStG),
Durchschnittssatzermittlung bei Land- und Forstwirten (§ 13a EStG).
Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungsarten kann zwingend notwendig oder aus steuerlichen oder anderen Gründen vorteilhaft sein. Ein Wechsel zwischen Bilanzierung und Einnahme-Überschuss-Rechnung kann folgende Gründe haben:
Eintritt oder Wegfall der Buchführungspflicht,
Betriebsaufgabe oder Veräußerung bei Einnahme-Überschuss-Rechnung,
Steuerliche Vorteile eines freiwilligen Wechsels durch Periodenverschiebungen, Thesaurierungsmöglichkeiten etc.
Mehr Transparenz durch Bilanzierung,
Einnahme-Überschuss-Rechnung ist zeit- und kostengünstiger.
Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, für den die Gewinnermittlung bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen wurde, ist ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht mehr erforderlich, sofern die Einbringung nach § 24 Abs. 2 UmwStG zu Buchwerten erfolgt und die aufnehmende Personengesellschaft ebenfalls ihren Gewinn durch Ein...