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Ausweitung der Verzinsung beim Investitionsabzugsbetrag
Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Zur [i]Schoor, Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG, BBK 7/2013 S. 328 NWB ZAAAE-32748 Förderung der Investitionsbereitschaft sieht § 7g EStG mit dem Investitionsabzugsbetrag ein Instrument vor, mit dem bereits vor Durchführung der Investition die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Teilen steuerlich geltend gemacht werden können. Um „Missbrauch“ zum Zwecke der Steueroptimierung zu verhindern, ist die Bildung des Investitionsabzugsbetrags an bestimmte Regeln geknüpft. Wird die Investition nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt oder wurde der Investitionsabzugsbetrag überhöht gebildet, muss eine rückwirkende Korrektur erfolgen. Diese wiederum löst eine Veränderung der Steuerschuld (Mehrbelastung) aus, die nach § 233a AO zu verzinsen ist. Fraglich war bisher, wann der Zinslauf beginnt. Die Finanzverwaltung wollte die allgemeinen Regelungen anwenden, Teile im Schrifttum und die Rechtsprechung des BFH haben dagegen die Anwendung des verzögerten Zinslaufs für rückwirkende Ereignisse angezeigt. Diese für den Steuerpflichtigen positive Entscheidung hat der Gesetzgeber nunmehr mit einem Nichtanwendungsgesetz (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) revidiert.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .