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Verzinsung bei der Rückgängigmachung von Vergünstigungen nach § 7g EStG
Anmerkungen zum
Stellt sich nachträglich heraus, dass eine beabsichtigte Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht wurde, nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang fristgerecht durchgeführt wurde, entfällt die Berechtigung zu dessen Inanspruchnahme ganz oder teilweise rückwirkend (§ 7g Abs. 3 EStG). Entsprechendes gilt bei Durchführung der begünstigten Investition, wenn das betreffende Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wurde (§ 7g Abs. 4 EStG). Die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG entfällt rückwirkend, wenn das betreffende Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wurde (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG). Bereits durchgeführte Veranlagungen sind zu ändern. Damit stellt sich die Frage der Verzinsung nach § 233a AO. Zu der insoweit mit Wirkung ab 2013 ergänzten Vorschrift des § 7g Abs. 3 EStG hat das