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Branchenspezifische Regelungen im Entwurf des BsGaV
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 789Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV-E) hat die deutsche Finanzverwaltung konkretisiert, wie sie den über § 1 Abs. 5 AStG n. F. in deutsches Steuerrecht implementierten Authorized OECD Approach (AOA) auszulegen gedenkt. Aufgrund der Tatsache, dass Kreditinstitute – nicht zuletzt aus aufsichtsrechtlichen Erwägungen – häufig ihr internationales Geschäft über Betriebsstätten betreiben, ist diese Gesetzesänderung für den Bankenbereich von erheblicher Bedeutung. Die bankenspezifischen Inhalte der BsGaV-E bedürfen in Ergänzung zu den allgemeinen Erwägungen daher besonderer Beachtung.
Ausführlicher Beitrag s. .
I. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung
[i]Überprüfung des BsGaV-Entwurfs mit dem AOA im OECD-MA In der nachfolgenden Darstellung soll insbesondere wegen der möglichen unterschiedlichen Interpretationen des AOA neben einer würdigenden Darstellung der bank-spezifischen Regelungen der BsGaV-E deren Übereinstimmung mit den Regelungen des OECD-Betriebsstättenberichts untersucht werden. Es wird dabei eine Überprüfung mit dem AOA i. d. F. des OECD-Musterabkommens von 2010 durchgeführt.
II. Bankenspezifische Regelungen der BsGaV-E
[i]Bedeutung des allgemeinen Teils der BsGaV-EDer Abschnitt 2 der BsGaV-E umfasst die §§ 18 bis 22 und ist speziell auf ...