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StuB Nr. 22 vom Seite 865

Aktuelle Rechtsfragen der Vergnügungsteuer

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einführung

In Zeiten steigender Ausgaben sind insbesondere die Kommunen bei der Einführung und Erhebung gemeindlicher Abgaben kreativ. Die Bundesländer haben die Gemeinden zur Erhebung von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern durch kommunale Steuersatzungen ermächtigt. Dazu sind die Bundesländer aufgrund von Art. 105 Abs. 2a GG befugt (vgl. Lange, Kommunalrecht, Tübingen, 2013, Kap. 15, Rn. 25). Aufwandsteuern sind nach der Rechtsprechung des , BStBl 1989 II S. 867 ff. = AgrarR 1990 S. 105 ff.) Steuern auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Stpfl. Sie sollen einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht, erfassen. Als Beispiele kommen die Hundesteuer (vgl. Schmitt, Kommunalpraxis Bayern 2012 S. 332 ff.; Kasper, NStZ 2007 S. 1 ff.; ders., KStZ 2007 S. 21 ff.; Kosow, Kommunalpraxis Bayern 2004 S. 248), die Jagdsteuer (vgl. Kasper, ZKF 2007 S. 25 ff.), die Vergnügungsteuer (vgl. Balmes, BB 2012 S. 1259 ff.; Kuplich, KommJur 2011 S. 85 ff.; Schmittmann, VR 2007 S. 265 ff.) und die Z...