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LSG Baden-Württemberg 23.01.2013 L 5 R 5250/11, NWB 45/2013 S. 3524

Sozialversicherungsrecht | Rückforderung von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung

Grds. trägt der Rentenversicherungsträger für die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner einen Beitragsanteil. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte und privat versicherte Rentner ist ein antragsbezogener Zuschuss zu den entsprechenden Versicherungsbeiträgen vorgesehen (§ 106 SGB VI). Insoweit ist der Zuschussbezieher dann aber gleichzeitig verpflichtet, Änderungen von sich aus unverzüglich mitzuteilen, wenn diese u. a. leistungserheblich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Solche Änderungen können dabei im Tatsächlichen liegen (wie etwa Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Gesundheitszustand, Wohnsitz oder Kinderzahl), aber auch auf rechtlicher Art beruhen, etwa bei Eheschließung, Scheidung oder Renteneintritt. Teilt im letztgenannten Fall der ...