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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 156/13 EFG 2013 S. 1961 Nr. 23

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 2 , FGO § 149, GKG § 3, GKG § 9 Abs. 2 , GKG § 19 Abs. 5, GKG § 20, GKG § 63 Abs. 3 , GKG § 66 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 6, GKG § 66 Abs. 7 , GKG § 68

Gerichtskostengesetz: Kein Verböserungsverbot bei Festsetzung eines höheren Streitwerts

Leitsatz

1. Nach Gerichtskosten-Erinnerung kann das Gericht - über den Ansatz des Kostenbeamten hinausgehend - einen höheren Streitwert festsetzen.

2. Dem allgemeinen Verböserungsverbot gehen die im Fall einer Gerichtskosten-Erinnerung anzuwendenden speziellen Vorschriften des GKG vor.

3. Die Streitwertfestsetzung des mit der Klagesache befassten Spruchkörpers bindet den Kostensenat bzw. dessen originären Einzelrichter.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1961 Nr. 23
YAAAE-46991

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