Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 12 Abs. 2 Nr. 12 Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
HÖRSTER, Neuregelungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, NWB 2013 S. 1967; DERS., Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – ein Überblick, NWB 2013 S. 2052; HUSCHENS, Änderungen des UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, NWB 2013 S. 2314; VOGEL, Zolltarifliche Abgrenzung vs. Neutralitätsgrundsatz, UR 2020 S. 861.
I. Einführung
1. Rechtsentwicklung
1Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG a. F. ermäßigte sich die Steuer auf 7 % für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände. Diese Anlage 2 zum UStG führt u. a. folgende Gegenstände auf:
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Nr. 49 Buchst. f: | Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke | |||
Nr. 53: | Kunstgegenstände, und zwar | |||
a) | Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, | |||
b) | Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, | |||
c) | Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art | |||
Nr. 54: | Sammlungsstücke, | |||
a) | zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art, | |||
b) | von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert, |
Nach deutscher Rechtsauffassung waren