Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag
Rückwirkender Wegfall der Investitionsabsicht vor Ablauf der Investition
Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, für die er einen Steuerabzugsbetrag nach § 7g EStG erhalten hat, verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er allerdings in der Regel ohne Zinszuschlag nachzahlen (entgegen BStBl 2009 I S. 633).
Problemstellung zum Zinslauf bei § 7g EStG
Fraglich und in der Beratungspraxis relevant war, ob bei Aufgabe der Investitionsabsicht eine Vollverzinsung mit einem 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnenden Zinslauf gem. § 233a Abs. 2 AO vorzunehmen ist oder ob der Zinslauf in diesem Fall gem. § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde. Letzteres setzt gem. § 233a Abs. 2a AO ein rückwirkendes Ereignis voraus. Anders als in § 7g Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Fassung ist in §7g Abs. 4 Satz 4 EStG ausdrücklich geregelt, dass bei einer nicht fast ausschließlich betrieblichen Nutzung § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden ist. EinS. 9 solcher Hinweis fehlte bis zum Veranlagungszeitraum 2012 in § 7g Abs. 3 EStG.
BFH lässt Zinslauf später beginnen als BMF
Im Besprechungsfall hatte eine Dachdecker-KG im Jahr 2007 Investit...