Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen
BFH hält Übergangsrecht für verfassungswidrig
Der BFH hat entschieden, dass vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger keine Gewinnausschüttungen i. S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG 1996/2002 a. F. darstellen, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1996/2002 a. F. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i. d. F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (BGBl I 2004 S. 3310) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu begreifen, nicht als tatsächliche „Abführungen”. Sie können daher nicht nur – als „Mehr-”Abführungen – aus einem höheren handelsbilanziellen Jahresüberschuss der Organgesellschaft resultieren, sondern auch aus Fällen sog. Minderverlustübernahmen, in denen der Organträger infolge eines geringeren handelsbilanziellen Verlusts der Organgesellschaft einen geringeren Verlust ausgleichen musste, als ihm zugerechnet wurde. Indem die so verstandenen Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i. d. F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes als Gewinnausschüttung fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen i. S. von § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, für die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung zu errechnen ist. Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 34 Abs. 9 Nr. 4 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i. d. F....