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Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten von der Jahresabschluss-Offenlegung
Die [i]Kußmaul/Huwer/ Palm, Die Modifikation des § 264 Abs. 3 HGB, StuB 15/2013 S. 559 NWB DAAAE-41810 Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB sind offenlegungspflichtig. Dabei steigen die Rechtspflichten mit der Größe der Gesellschaft an: Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur eine Bilanz zu hinterlegen, kleine Kapitalgesellschaften müssen die Bilanz und den Anhang ohne die Angaben zur GuV bekannt machen. Ab Mittelformat kommen GuV sowie Lagebericht hinzu, und im Großformat gibt es keine Erleichterungen mehr.
Die Offenlegungspflicht wird in der Praxis von manchen Verpflichteten als lästig, aufwendig oder gar unsinnig empfunden. Indes ermöglicht das HGB die gänzliche Befreiung von der Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses, und zwar bei Einbeziehung der Kapitalgesellschaft und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB in einen Konzernabschluss und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen.
Mit [i]Theile, Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften, Herne 2013dem MicroBilG sind – beinahe beiläufig – erweiterte Befreiungsmöglichkeiten geschaffen worden. Zugleich wirft die Neuregelung manche offene Fragen auf. Der Beitrag erläutert die neuen und alten Voraussetzungen zur Befreiung von der...