Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 40 vom Seite 3179

Steuerberater als Treuhand-Verwahrstelle – Kapitalanlagegesetzbuch ersetzt Investmentgesetz

[i]BStBK, Kammerreport 9/2013Am ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Manager – AIFM) in Kraft getreten. Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz wurde das Investmentgesetz aufgehoben und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt.

Das Gesetz bestimmt [i]Böcker, NWB 5/2013 S. 299u. a., dass Kapitalverwaltungsgesellschaften für jedes Investmentvermögen eine Verwahrstelle mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände und bestimmten Kontrollfunktionen beauftragen muss. Bei vielen geschlossenen Fonds besteht die Möglichkeit, anstelle eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder sonstigen beaufsichtigten Einrichtung einen Treuhänder als Verwahrstelle zu nutzen [i]http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/WA/mb_130718_treuhaender_verwahrstelle_80-3-kagb.html (§ 80 Abs. 2 KAGB). Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass auch Steuerberater unter bestimmten Voraussetzungen als Treuhand-Verwahrstelle tätig werden können. Zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle hat die BaFin ein Merkblatt veröffentlicht. Dieses enthält u. a. Anforderungen an die Fachkenntnisse, die Zuverlässigkeit und die notwendigen...