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Einkommensteuer | Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Stpfl. entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (Bezug: § 33 EStG).
Der Kläger wurde wegen Beihilfe zur Untreue im Zusammenhang mit der Beschaffung von Darlehen u. a. für Beteiligungsgeschäfte i. S. des § 17 EStG zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung erurteilt. Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug wäre nur einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht gekommen. Den dafür erforderlichen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu einer steuerbaren Tätigkeit des Klägers verneinte der BFH u. a. deswegen, weil die Verwendung der unrechtmäßig erlangten Darlehen nicht hinreichend geklärt werden konnte. Auch soweit der Kläger die Darle...