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Formeller Bilanzenzusammenhang bei zu Unrecht gebildeter Ansparrücklage
Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs gelten auch im Falle einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F. Hat ein bilanzierender, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelnder Stpfl. im Vorjahr zu Unrecht eine Ansparrücklage gebildet und kann die bestandskräftige Veranlagung des Vorjahres aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden, ist jedoch verfahrensrechtlich eine Änderung der Veranlagung für das erste Folgejahr möglich, so ist die Ansparrücklage nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs im ersten Folgejahr gewinnerhöhend aufzulösen. Aus § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. kann nicht gefolgert werden, dass fehlerhafte Ansparrücklagen zunächst fortgeschrieben werden müssen und erst am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen si...