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Neue Haftungsgefahren für den Abschlussprüfer
Bedeutung der BGH-Rechtsprechung vom 21. 2. 2013
Mit zwei Urteilen hat der BGH am zu wichtigen Fragen der Haftung von Wirtschaftsprüfern Stellung genommen. Die Urteile betreffen sowohl Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als auch Ansprüche gegen den als Geschäftsführer tätigen Wirtschaftsprüfer. Im Bereich der Haftung gegenüber Dritten führen die Urteile zu einer Haftungsverschärfung. Dabei gibt der BGH seine Rechtsprechung aus 2005 zur Prospekthaftung auf.
Der Abschlussprüfer haftet dem Vertragspartner, aber Dritten gegenüber nur im Ausnahmefall. Eine Ausnahme bejaht der BGH, wenn der Abschlussprüfer einer Fondsgesellschaft einer Veröffentlichung des (unrichtigen) Betätigungsvermerks im Emissionsprospekt zustimmt. Er haftet dann den Anlegern als Garant für die Richtigkeit seiner Beurteilung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne.
Eine zeitliche Begrenzung dieser Haftung entsprechend den Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes lehnt der BGH tendenziell ab.
Hat der Abschlussprüfer sich bei seiner Prüfung bewusst über erkannte Bedenk...