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BFH 24.7.2013 I R 40/12, NWB 38/2013 S. 2978

Körperschaftsteuer | Zeitpunkt der gewerblichen Betätigung des Organträgers einer ertragsteuerlichen Organschaft

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (entgegen BStBl 2005 I S. 1038, Rn. 21). (2) Eine Personengesellschaft, die Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (hier: sog. unechte Betriebsaufspaltung) und ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist, kann Organträgerin sein. (3) Die Bestimmung des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende steuerliche Anerkennung von (Alt-) Gewinnabführungsverträgen, die keinen den Anforde...