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Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
Nationale Umsetzung des AOA in § 1 AStG n. F. durch das AmtshilfeRLUmsG
Mit dem [i]AmtshilfeRLUmsG im BGBl 2013 I S. 1809 unter http://bit.ly/17EhBQoAmtshilfeRLUmsG vom wurde der sog. Authorized OECD Approach (AOA) über die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte durch eine Ergänzung von § 1 AStG in das deutsche Ertragsteuerrecht inkorporiert. Ursprünglich war die gesetzliche Neuregelung schon im – gescheiterten – JStG 2013 enthalten. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt mit der Einführung des AOA das Ziel, die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte im Verhältnis zu Art. 7 OECD-Musterabkommen 2010 (OECD-MA) für die Zukunft abkommens- und ertragsteuerrechtlich kongruent zu regeln. Dieser Artikel stellt die gesetzliche Neuregelung der Betriebsstättengewinnermittlung in § 1 Abs. 4 und 5 AStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG inhaltlich und systematisch vor und zeigt potenzielle Folgen und Problemfelder für die Unternehmenspraxis auf.
I. Der Artikel 7 OECD-MA
[i]„Functionally Separate Entity Approach„ ersetzt den „Relevant Business Activity Approach„ Mit der Neufassung von Art. 7 OECD-MA im Jahr 2010 wurde der AOA in seiner Ausgestaltung durch den „Functionally Separate Entity Approach”(FSEA) als umfassende Selbständigkeitsfiktion das maßgebliche Dogma für die Betriebsstättengewinnermittlung der OECD-Mitgliedstaaten. Der bisher geltende Ansatz einer Teilselbständigkeit der Betriebsstätte für Zwecke ihrer Gewinnermittlung ...