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NWB direkt Nr. 35 vom Seite 896

Zur Besteuerung der Barabfindung beim Aktientausch nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG

Elisabeth Zuschlag

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAE-42839 Mit Einführung der Kapitalertragsteuer im Jahr 2009 wurde die einjährige Haltefrist von Aktien nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. abgeschafft. Mit Ablauf der Haltefrist waren die Anteile steuerentstrickt. Anteile, die vor Einführung der Kapitalertragsteuer die einjährige Haltefrist überschritten haben und nach Einführung der Kapitalertragsteuer durch ausländische Körperschaften gegen neue Anteile getauscht werden, unterliegen gem. § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht der Kapitalertragsteuer. Die Besteuerung der steuerentstrickten getauschten Anteile erfolgt erst bei deren Verkauf durch den Aktionär, d. h. es findet eine nachgelagerte Besteuerung statt. Wird im Rahmen eines Aktientauschs zur Vermeidung von Vermögenseinbußen gleichzeitig eine Barabfindung gezahlt, werden zur steuerlichen Behandlung der Barabfindung unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Ausführlicher Beitrag s..

Barabfindung als stille Reserve

[i]Barabfindung teilt Schicksal des steuerfreien AktientauschsNach Auffassung bspw. des FG Düsseldorf ist die Barabfindung als stille Reserve zu behandeln (vgl. NWB NAAAE-34803; Rev. eingelegt, Az. beim BFH: ). Demnach richtet sich ihre steuerliche Einordnung nach dem Aktientausch, d...