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Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform
Die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform kann nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden (Bezug: § 24, § 30a, § 93, § 97, § 208 Abs. 1 AO; Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; § 118 Abs. 2 FGO).
Die Finanzbehörde kann von am Besteuerungsverfahren nicht beteiligten Dritten eine Auskunft nach § 93 AO 1977 nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 AO Bücher, Aufzeichnungen, Geschäfts...