AO § 24
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 24 Ersatzzuständigkeit
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
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