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BGH 1.8.2013 VII ZR 6/13, NWB 33/2013 S. 2616

Werkvertragsrecht | Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

Ein Werkvertrag, bei dem die Vertragsparteien ihre sich aus ihm ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllen (Schwarzarbeit, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB), wenn der Unternehmer vorsätzlich handelt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen [i]infoCenter „Schwarzarbeit” NWB CAAAB-36693 Vorteil ausnutzt. Das hat zur Folge, dass der Besteller bei mangelhafter Ausführung keine Ansprüche geltend machen kann. Diese Voraussetzungen bejahte der BGH im entschiedenen Fall. Die Klägerin hatte den Beklagten beauftragt, die Auffahrt ihres Grundstücks neu zu pflastern. Vereinbart wurde, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Damit verstieß der Unternehmer gegen seine steuerliche Pflicht zur Ausste...