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Grunderwerbsteuer | Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 16 Abs. 2 GrEStG ist auf einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar. (2) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG ist nicht (mehr) erfüllt, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von dieser Vorschrift vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird.
Die bereits eingetretene Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 GrEStG infolge des Erwerbs von 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH konnte im Streitfall nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG rückwirkend dadurch beseitigt [i]Graessner/El Mourabit, NWB 37/2012 S. 3012werden, dass die Klägerin innerhalb von zwei Jahren 0,1 % – und damit nur einen geringen Teil der zuvor erworbenen GmbH-Anteile – zurückübertrug.