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Berufsrecht | Beiordnung einer interprofessionellen Anwaltsgesellschaft
Im Rahmen der Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe kann auch eine Rechtsanwaltschaftsgesellschaft, zu deren Geschäftsführern andere Personen als Rechtsanwälte gehören, beigeordnet werden (§ 121 ZPO).
Für die interprofessionelle Sozietät in der Rechtsform der GbR dürfte – mutatis mutandis – nichts anderes gelten (vgl. insoweit NWB DAAAE-12909 zur akzessorischen Haftung des Steuerberaters für berufsfremde berufliche Fehler innerhalb einer [i]Hölscheidt, NWB 44/2012 S. 3562Anwaltsgesellschaft sowie den Beschluss vom - IV ZR 343/07, ZIP 2009 S. 147, PKH Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät).