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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 06-07 | Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Tätigkeitsvergütungen bei Vereinen - Ehrenamt

Vereine sind regelmäßig nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Insoweit ist es von besonderer Bedeutung, ob Vergütungen für Ehrenamtler der Umsatzsteuer unterliegen. Besteht das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, greift die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG. Das BMF hat jetzt seine Ausführungen hierzu ergänzt. Vereine wie Berufsverbände und gemeinnützige Organisationen sollten sich zeitnah damit auseinandersetzen.

Track 06 | Neufassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Es war schon länger angekündigt. Jetzt ist es endlich da: das überarbeitete BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG. Zur Steuerbefreiung von Tätigkeitsvergütungen bei Vereinen. Die neuen Regeln sind grundsätzlich anzuwenden auf Tätigkeiten nach dem . Soweit eine Anpassung von Verträgen oder Satzungen erforderlich ist, gilt allerdings eine Übergangsfrist. Bis zum haben gemeinnützige Vereine und Berufsverbände Zeit, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Das hört sich erst einmal großzügig an. Bedenken Sie aber bitte: Mitgliederversammlungen finden zumeist nur einmal im Jahr statt. Es gilt also, keine Zeit zu verli...