Bindung des FG an einen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts und Zuständigkeit des FG auch bei verfassungsrechtlichen Einwendungen
gegen Steuerbescheide
Begriff des „Rechtsstreits verfassungsrechtlicher Art”
Keine ernstlichen Zweifel an der Fortgeltung des GG und der Steuergesetze nach der Wiedervereinigung
BVerfG, Justizorgane und OFD keine privaten Unternehmen
Keine Nichtigkeit einfachgesetzlicher Bestimmungen wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot
1. Hat das Amtsgericht ein einen Einkommensteuerbescheid betreffendes Verfahren an das FG verwiesen, bedeutet die durch §
17a Abs. 2 S. 3 GVG angeordnete Bindungswirkung, dass es dem FG verwehrt ist, den Rechtsstreit unter Berufung auf § 17a Abs.
2 S. 1 GVG wie vom Kläger beantragt an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
2. § 33 FGO begründet keine Zuständigkeitsbestimmung für verfassungsrechtliche Streitigkeiten. Soweit für verfassungsrechtliche
Streitigkeiten nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG der ordentliche Rechtsweg in Betracht gezogen werden könnte, ist zu berücksichtigen,
dass die Regelung des Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt. Zudem liegt ein Rechtsstreit verfassungsrechtlicher
Art nur vor, wenn Kläger und Beklagter des Verfahrens Verfassungsorgane bzw. deren Teile oder sonst am Verfassungsleben unmittelbar
Beteiligte sind, und um Rechte und Pflichten gestritten wird, die unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommen werden, nicht
aber, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Streit zwischen dem Bürger und dem Staat ist.
3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Fortgeltung des Grundgesetzes und einfachgesetzlicher Vorschriften nach dem
Beitritt der ehemaligen DDR zur BRD. Daher bedarf es auch keines „Beweises” für die Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes
nach der Wiedervereinigung der beiden Teile Deutschlands und ebenso wenig des „Nachweises,” dass diese Verfassung und die
Regierung vom Volk „frei gewählt” worden sind.
4. BVerfG, das Ministerium der Justiz und die OFD sind entgegen der Auskunft des sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes „manta”
keine Unternehmen der Privatwirtschaft.
5. § 125 AO ist nicht wegen einer Verletzung des sog. Zitiergebotes unwirksam.
6. Ein Einkommensteuerbescheid ist weder wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot noch unter dem Gesichtspunkt unwirksam
und nichtig, dass er keine Unterschrift trägt oder das EStG insgesamt verfassungswidrig wäre. Die Auffassung, verfassungsrechtlich
sei eine Steuerpflicht des Bürgers nicht vorgesehen, widerspricht dem Wortlaut des Grundgesetzes.
7. § 32a EStG verstößt nicht gegen das Gebot der Normenklarheit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1158 Nr. 14 QAAAE-36675
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