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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 1027/11 EFG 2013 S. 1158 Nr. 14

Gesetze: GVG § 17a Abs. 2 S. 3FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1GG Art. 19 Abs. 1 S. 2GG Art. 19 Abs. 4 S. 2GG Art. 101 GGArt. 20 Abs. 4 GGArt. 23 AO§ 125 Abs. 1 AO§ 119 Abs. 3 S. 2 EStG§ 32a Abs. 1 EStG§ 32a Abs. 2 EStG§ 32a Abs. 3 EStG§ 32a Abs. 4 EStG § 32a Abs. 5

Bindung des FG an einen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts und Zuständigkeit des FG auch bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen Steuerbescheide

Begriff des „Rechtsstreits verfassungsrechtlicher Art”

Keine ernstlichen Zweifel an der Fortgeltung des GG und der Steuergesetze nach der Wiedervereinigung

BVerfG, Justizorgane und OFD keine privaten Unternehmen

Keine Nichtigkeit einfachgesetzlicher Bestimmungen wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot

das EStG ist nicht insgesamt verfassungswidrig

Leitsatz

1. Hat das Amtsgericht ein einen Einkommensteuerbescheid betreffendes Verfahren an das FG verwiesen, bedeutet die durch § 17a Abs. 2 S. 3 GVG angeordnete Bindungswirkung, dass es dem FG verwehrt ist, den Rechtsstreit unter Berufung auf § 17a Abs. 2 S. 1 GVG wie vom Kläger beantragt an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

2. § 33 FGO begründet keine Zuständigkeitsbestimmung für verfassungsrechtliche Streitigkeiten. Soweit für verfassungsrechtliche Streitigkeiten nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG der ordentliche Rechtsweg in Betracht gezogen werden könnte, ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt. Zudem liegt ein Rechtsstreit verfassungsrechtlicher Art nur vor, wenn Kläger und Beklagter des Verfahrens Verfassungsorgane bzw. deren Teile oder sonst am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte sind, und um Rechte und Pflichten gestritten wird, die unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommen werden, nicht aber, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Streit zwischen dem Bürger und dem Staat ist.

3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Fortgeltung des Grundgesetzes und einfachgesetzlicher Vorschriften nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur BRD. Daher bedarf es auch keines „Beweises” für die Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes nach der Wiedervereinigung der beiden Teile Deutschlands und ebenso wenig des „Nachweises,” dass diese Verfassung und die Regierung vom Volk „frei gewählt” worden sind.

4. BVerfG, das Ministerium der Justiz und die OFD sind entgegen der Auskunft des sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes „manta” keine Unternehmen der Privatwirtschaft.

5. § 125 AO ist nicht wegen einer Verletzung des sog. Zitiergebotes unwirksam.

6. Ein Einkommensteuerbescheid ist weder wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot noch unter dem Gesichtspunkt unwirksam und nichtig, dass er keine Unterschrift trägt oder das EStG insgesamt verfassungswidrig wäre. Die Auffassung, verfassungsrechtlich sei eine Steuerpflicht des Bürgers nicht vorgesehen, widerspricht dem Wortlaut des Grundgesetzes.

7. § 32a EStG verstößt nicht gegen das Gebot der Normenklarheit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1158 Nr. 14
QAAAE-36675

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