EStG § 119

XV. Energiepreispauschale [1]

§ 119 Steuerpflicht

(1) 1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.

(2) 1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: Abschnitt XV (§§ 112 bis 122) eingefügt gem. Gesetz v. 23. 5. 2022 (BGBl I S. 749) mit Wirkung v. 1. 1. 2022.