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Neue und schnellere Wege zur Restschuldbefreiung – Stärkung der Gläubigerrechte
Künftig [i]Zur ersten Stufe der Insolvenzrechtsreform, Pape, NWB 25/2012 S. 2079wird für insolvente natürliche Personen ein wirtschaftlicher Neustart schneller möglich. Nach einem am vom Bundestag verabschiedeten Gesetz soll eine Restschuldbefreiung in den nach dem beantragten Verfahren schon nach drei Jahren statt wie bisher nach sechs Jahren möglich werden, vorausgesetzt, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 % der Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen kann. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist zudem nach fünf Jahren vorgesehen, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Im Übrigen bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren. Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute.
[i]Insolvenzplanverfahren auch für VerbraucherinsolvenzenAußerdem öffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzverfahren und bietet damit einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung – und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. So können alle Schuldner zusammen mit ihren Gläu...