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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 K 3691/12 VE

Gesetze: RL (EG) Nr. 2003/96 Art 24 Abs 2 EnergieStG§ 4 EnergieStG§ 15 Abs 2 Satz 1 EnergieStG§ 15 Abs 4 Nr 1 EnergieStG § 41 Satz 1 Nr. 1

Energiesteuer: Einfuhr des zum eigenen Antrieb des LKW verwendeten Kraftstoffs aus den Niederlanden in nicht serienmäßigen vergrößerten Kraftstoffbehältern – Begriff des Hauptbehälters – Steuerbefreiung bei nachträglichem Einbau durch Karosseriebauer oder Vertragshändler im Rahmen eines Herstellungsprozesses

Leitsatz

Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:

  1. Ist der Begriff des Herstellers im Sinne des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl EU Nr. L 283/51, dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Karosseriebauer oder Vertragshändler erfasst werden, wenn diese den Kraftstoffbehälter im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Fahrzeugs eingebaut haben und der Herstellungsprozess aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen im Wege der Arbeitsteilung durch mehrere selbständige Unternehmen erfolgt ist.

  1. Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Wie ist in diesen Fällen das Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl EU Nr. L 283/51, auszulegen, wonach es sich um Kraftfahrzeuge „desselben Typs” handeln muss.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 854 Nr. 15
BB 2013 S. 918 Nr. 16
PIStB 2013 S. 113 Nr. 5
NAAAE-35490

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