Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 2: Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]
§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken [2]
1Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
2Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. 3Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-90360