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Der Spendenabzug bei Personengesellschaften
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Einkommensteuerliche Berücksichtigung
Der [i]Broemel/Endert, Der Spendenabzug bei Kapitalgesellschaften, BBK 8/2013 S. 351 NWB PAAAE-33317Spendenabzug bei Personengesellschaften ist für die Einkommensteuer nicht gesondert geregelt. Aufgrund des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs stellen Spenden gemäß § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EStG keine Betriebsausgaben dar . Vielmehr werden diese in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung aufgenommen und den Gesellschaftern anteilig nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugeordnet (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) . Der Abzug erfolgt infolgedessen beim Gesellschafter nach Maßgabe der anzuwendenden Vorschriften.
Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, können Spenden und Mitgliedsbeiträge (sog. Zuwendungen) für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze zzgl. der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG) . Sofern die Zuwendungen die Höchstbeträge überschreiten, können sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen vorgetragen werden (Zuwendungsvortrag, § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG).
Daneben [i]Einschränkung bei Mitgliedsbeiträgenenthält d...