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Nachbereitung zum Gesetz zum Abbau der kalten Progression
Durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde der Grundfreibetrag 2013 und 2014 angehoben.
In diesem Zusammenhang stellten sich Fragen hinsichtlich der Folgewirkung:
Nach Maßgabe von § 33a Abs. 1 EStG sind Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Auf Antrag können Aufwendungen bis zur Höhe von 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich um eventuell übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zugunsten des Unterhaltsempfängers. Der Grundabzugsbetrag von 8.004 € orientiert sich am bisherigen Grundfreibetrag. Eine Anhebung des Abzugsgrundbetrags von 8.004 € auf den neuen Grundfreibetrag fand – bislang – nicht statt. Es bleibt abzuwarten, ob dies in weiteren Gesetzgebungsverfahren erkannt und aufgegriffen wird.
Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (vgl. § 1 Abs. 3 EStG), die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG haben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkomm...