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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 1633/12 E EFG 2013 S. 701 Nr. 9

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1, EStG § 33 a Abs. 1, EStG § 33 a Abs. 4

Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als außergewöhnliche Belastung.

Leitsatz

  1. Auch Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen können aufgrund der neuen Rechtsgrundsätze des BFH in seinem Urteil vom , VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015, eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

  2. Erstreiten Eltern ihrer Tochter im Rechtswege die Zulassung zum Studium, sind die hierfür aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten als typische Aufwendungen für die Berufsausbildung im Sinne von § 33 EStG zu qualifizieren, so dass nach § 33 a Abs. 4 EStG eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht kommt.

  3. Infolge der typisierenden Pauschalregelung zur Berücksichtigung von Ausbildungskosten gilt die „Sperrwirkung” des § 33 a Abs. 4 EStG unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG im konkreten Fall vorliegen (vgl. BFH-Rspr.).

Fundstelle(n):
BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 8
DB 2013 S. 9 Nr. 21
DStR 2013 S. 8 Nr. 41
DStRE 2014 S. 73 Nr. 2
EFG 2013 S. 701 Nr. 9
EStB 2013 S. 231 Nr. 6
GStB 2013 S. 228 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2013 S. 1459
RAAAE-33017

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