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Körperschaftsteuer | Kein Abzugsverbot für vergeblichen sog. Due-Diligence-Aufwand
„Vergebliche” Kosten für die sog. Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung unterfallen laut nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a. F.
Eigentlich ein klarer Fall: Scheitert der Erwerb von Anteilen i. S. des § 8b KStG, ergibt sich keine Rechtsgrundlage für ein Abzugsverbot für Aufwendungen bzw. Verluste. Offen lassen konnte der BFH, ob die Aufwendungen für die Due-Diligence-Prüfung zunächst bereits Anschaffungskosten für die Beteiligung sind, deren Erwerb anstand, also erst als Teilwertabschreibung den Gewinn mindern.