Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 5 vom Seite 179

Ist der Lohn einer entsandten Fachkraft der GIZ beschränkt steuerpflichtig?

Einkünfte von Arbeitnehmern privater Körperschaften im alleinigen Besitz des Bundes

Prof. Dr. Dietmar Gosch

Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, kurz GIZ, beschäftigt im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen in das Ausland entsandte Fachkräfte als Arbeitnehmer. Deren Lohn wird gemeinhin brutto gleich netto vereinnahmt. Ob das in Einklang mit den nationalen und jeweiligen bilateralen Regelungen des Kassenstaatsprinzips steht, mag bezweifelt werden. Viel spricht dafür, dass es sich um eine politisch „geduldete“ und über den Haushalt quersubventionierte sog. Keinmalbesteuerung handelt.

I. Der Ausgangspunkt: ein konkreter Streitfall

[i]Deutscher Mitarbeiter der GTZ leistete Entwicklungshilfe in Kasachstan Ausgangspunkt der nachfolgenden Betrachtung ist ein konkreter Sachverhalt. Er betrifft einen Arbeitnehmer der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, vormalige GTZ – Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit), welcher als sog. entsandte Fachkraft für ein bestimmtes Entwicklungshilfeprojekt in Kasachstan tätig war. Über den Sachverhalt hatte das NWB OAAAE-09347) entschieden und die Klage abgewiesen.

[i]Kläger nahm Revision zurück Im anschließenden Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. I R 20/12) nahm der Kläger seine Revision kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung z...