Inländische öffentliche Kasse i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. b EStG – Tätigkeit für private Trägerorganisationen der staatlichen
Entwicklungszusammenarbeit
Leitsatz
Die mittelbar aus öffentlichen inländischen Kassen finanzierten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland
unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Angestellten der – privatrechtlich organisierten, aber der Aufsicht der öffentliche
Hand unterstehenden – Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), der im Rahmen eines Entwicklungsprojekts
in Kasachstan tätig ist, unterliegen nach dem Kassenstaatsprinzip dem deutschen Besteuerungsrecht, zumindest aber – im Falle
der Kofinanzierung des Entwicklungshilfeprojekts durch Kasachstan – dem Progressionsvorbehalt.
Der im Rahmenabkommen über die Technische Zusammenarbeit mit Kasachstan vereinbarte Steuerverzicht ist nicht als lex specialis
i.S.d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gegenüber dem jeweiligen DBA ansehen (a.A. , EFG 2008, 949).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1167 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2012 S. 618 OAAAE-09347
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