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BBK Nr. 6 vom Seite 245

Rückstellungen für Prozesskosten und Prozessrisiken

Bei [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 261der Bildung einer Rückstellung für Prozesskosten ist zwischen Aktiv- und Passivprozessen zu unterscheiden: Während der Unternehmer bei Aktivprozessen selbst als Kläger auftritt, ist er im Rahmen von Passivprozessen Beklagter. Beide Prozessarten bergen für den Kaufmann unterschiedlich hohe Risiken.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Aktivprozesse

Bei einem Aktivprozess geht die Initiative zur Klageerhebung vom Unternehmer selbst aus. Dies kann z. B. die Klage gegen einen säumigen Zahler sein.

Voraussetzung [i]Rückstellung nur für anhängige Prozessefür die Bildung einer Rückstellung ist die wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit. Daraus folgt, dass Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren grundsätzlich nicht zurückgestellt werden können, da die Pflicht zur Kostentragung noch nicht rechtlich entstanden und auch ihr künftiges Entstehen nicht im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht ist.

Bei [i]Sämtliche Kosten der aktuellen Instanzder Bewertung der Rückstellung sind alle Kosten zu berücksichtigen, die dem Unternehmer im Zusammenhang mit dem Prozess voraussichtlich entstehen werden. Handelsrechtlich ist der Erfüllu...