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Berufsrecht | Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft
Bei Beteiligung (hier: in Höhe von 40 %) einer in den Niederlanden ansässigen berufsfremden Holdinggesellschaft an einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten GmbH ist die von § 50a Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Nr. 1 StBerG vorgeschriebene Kapitalbindung nicht mehr gegeben. Die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist zu widerrufen. Die Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar [i]Hölscheidt, NWB 39/2011 S. 3311und verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV).