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Die Honorierung für Rat, Auskunft und Erstberatung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAE-30164 Ein Hauptaufgabengebiet des Steuerberaters liegt in der Durchführung von Beratungsleistungen. Diese werden nach § 21 StBVV abgerechnet. Eine höhere Vereinbarung ist als Honorarvereinbarung möglich. Im Rahmen der Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung zum wurde auch § 21 StBVV geändert. Die Neuerungen betreffen die Erstberatung sowie die steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Beratung oder Auskunftserteilung und die Leistung in sonstigen Angelegenheiten, in denen die Gebühr nicht nach dem Gegenstandswert berechnet wird. Bei der Erstberatungsgebühr erfolgte höhenmäßig eine Anpassung an das Rechtsanwaltsvergütungesetz (RVG).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Rat und Auskunft
[i]AbgrenzungRat und Auskunft werden mit einem Satz von 1/10 – 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A abgerechnet. Unter einem Rat ist eine Handlungsempfehlung für den Mandanten zu verstehen, also eine Entscheidungshilfe. Diese Entscheidungshilfe enthält eine Begründung, die zur Empfehlung in einer konkreten steuerrechtlichen Frage führt. Bei einer Auskunft möchte sich der Mandant über allgemeine steuerrechtliche Fragen informieren, ohne eine Empfehlung zu erhalten.