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BGH 21.11.2012 VIII ZR 46/12, NWB 9/2013 S. 584

Mietrecht | Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels ist zu beweisen

Ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist (qualifizierter Mietspiegel, § 558d Abs. 1 BGB), begründet eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die darin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Die Partei, die sich im Mietprozess diese Vermutungswirkung zunutze machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt. Auf diese Prüfung kann im Bestreitensfall nicht schon deswegen verzichtet werden, weil der Mietspiegel von seinem Ersteller (hier: Berliner Mietspiegel 2009) als qualifizierter Mietspiegel [i]Zum neuen Mietrecht Horst, NWB 9/2013 S. 614bezeichnet oder von der Gemeinde und/oder von den Interessen...