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BGH 6.2.2013 IV ZR 230/12, NWB 9/2013 S. 584

Versicherungsvertragsrecht | Ratierliche Prämienzahlung führt nicht zur Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts

Gestattet eine Versicherung ihrem Versicherungsnehmer die Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie (hier: Kapital-Lebensversicherung) in monatlichen Raten unter Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen, handelt es sich dabei nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs. Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§ 506 Abs. 1, §§ 491a ff. BGB) sind auf diese Gestaltung nicht anwendbar, so dass dem Versicherungsnehmer u. a. weder ein Widerrufsrecht zusteht (§ 495 Abs. 1 BGB) [i]Frings, NWB 20/2010 S. 1608noch nur der gesetzliche Zinssatz zu zahlen ist, wenn der effektive Jahreszins nicht angegeben wurde (§ 494 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend d...