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Einkommensteuer | Schuldzinsen zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs keine Werbungskosten
Auch wenn Zugewinnausgleichszahlungen vereinbarungsgemäß zugleich zur Ablösung eines Darlehens erfolgen, das der Erzielung von Einkünften dient, sind nach dem die zur Finanzierung der Zugewinnausgleichszahlungen aufgewandten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hierzu führte der BFH weiter aus, dass maßgeblich im Streitfall ist, ob die Darlehensvaluta zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist. [i]infoCenter „Finanzierungskosten” NWB FAAAB-03397 Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Im Streitfall entstanden die Schuldzinsen wegen der Finanzierung der Erfüllung einer privat veranlassten, nämlich güterrechtlichen Verpflichtung.