Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische Gesellschaft – Ausübung des Wahlrechts zur
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch einen nach ausländischem Recht erstellten Jahresabschluss
Leitsatz
Zur abkommensrechtlichen Abgrenzung der Einkunftsarten ist die Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht maßgeblich.
Sind die Einkünfte abkommensrechtlich dem deutschen Besteuerungsrecht zuzuordnen, findet die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG geregelte
Fiktion eines Gewerbebetriebs auch für eine vermögensverwaltende ausländische Personengesellschaft Anwendung, wenn sie nach
ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht.
Eine Einschränkung des Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht für die ausländische
Personengesellschaft, die nach ausländischem Recht einen Jahresabschluss erstellt hat, nicht. Es bedarf auch keiner Identität
zwischen der Gewinnermittlung nach ausländischem Recht und dem in Inland zu versteuernden Gewinn.
Die Gestaltung des An- und Verkaufs von Edelmetallen über eine Partnership unter Einbindung einer allein geschäftsführenden
aber nicht gewinnmäßig und vermögensmäßig beteiligten Limited führt ohne das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung aufgrund
eines vorgefertigten Konzepts nicht per se zu einem Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2008 Nr. 34 BB 2013 S. 405 Nr. 8 DStR 2013 S. 8 Nr. 16 DStRE 2013 S. 513 Nr. 9 EFG 2013 S. 503 Nr. 7 EStB 2013 S. 229 Nr. 6 FR 2013 S. 286 Nr. 6 IStR 2013 S. 157 Nr. 4 Ubg 2013 S. 393 Nr. 6 PAAAE-29115
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.