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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 372/16 EFG 2017 S. 1251 Nr. 15

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 S. 4, EStG § 15 Abs. 2, BGB § 985

Anwendung der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG bei Goldbeständen

Leitsatz

  1. Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlage- oder Umlaufvermögen hat, ausgehend von der Zweckbestimmung mit der das Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird, nach der Funktion und der wirtschaftlichen Bedeutung zu erfolgen, die dem Wirtschaftsgut innerhalb der Betriebsorganisation zukommt.

  2. Goldbestände sind dann als Umlaufvermögen anzusehen, wenn der Gesellschaftszweck bei einer Gesellschaft der Aufbau, die Verwaltung und die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist.

  3. Die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG gelten nicht für den Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen die Bank als Besitzer der Goldbestände nach § 985 BGB.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2017 S. 895
EFG 2017 S. 1251 Nr. 15
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2018 S. 113
SAAAG-51746

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