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BMF 14.12.2012 IV C 2 – S 2742/10/10001, BBK 3/2013 S. 95

Bilanzierung | BMF-Schreiben zur Probezeit bei Pensionszusagen

Das BMF äußert sich zur erforderlichen Dauer einer Probezeit bei Erteilung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer:

  • Grundsätzlich genügt eine Probezeit von zwei bis drei Jahren.

  • Bei [i]Probezeit von zwei bis drei Jahren. Ausnahme: Neugründungeneiner neu gegründeten Kapitalgesellschaft ist eine Probezeit von mindestens fünf Jahren erforderlich, da erst dann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft abgeschätzt werden kann .

  • Eine Probezeit ist nicht erforderlich, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsführer bereits aus der [i]Keine Probezeit bei Begründung einer BetriebsaufspaltungZeit kennt, als die Kapitalgesellschaft noch in einem anderen „Rechtskleid” tätig war, z. B. bei einer Umwandlung oder Begründung einer Betriebsaufspaltung . Bei einem Management-Buy-Out kann eine Probezeit von einem Jahr ausreichen .

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