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Bilanzierung | Rückstellung für eingeklagte Zahlung im Passivprozess
Ein Unternehmer muss für eine von ihm bestrittene Verpflichtung eine Rückstellung bilden, wenn der Anspruch gegen ihn gerichtlich geltend gemacht wird.
Nach dem Schleswig-Holsteinischen FG sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht zu prüfen. Es kommt nicht darauf an, ob ein prozessuales Unterliegen des verklagten Unternehmers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Es [i]Keine Prüfung der Erfolgs- aussichten der Klagegenügt also, dass der Unternehmer gerichtlich in Anspruch genommen wird. Die Rückstellung ist auch dann beizubehalten, wenn der Unternehmer in der ersten Instanz gewonnen hat, die zweite Instanz aber noch anhängig ist.
Ausnahme: Eine [i]Ausnahme: Willkürliche KlageerhebungRückstellung ist nicht zu bilden, wenn die Klage dem Grund oder der Höhe nach willkürlich oder nur zum Schein gegen den Unternehmer erhoben worden ist.
Die [i]Höhe der Rückstellung: Klagebetrag maßgeblich Höhe der Rückstel...