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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 09 | Schuldzinsenabzug: Kurzfristige Einlagen als Gestaltungsmissbrauch

Nach einem aktuellen Urteil des BFH stellt die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) dar, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung von Schuldzinsen zu vermeiden, die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar sind.

Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar. Und zwar dann, wenn die Einlagen allein dazu dienen sollen, die Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen zu vermeiden. Das hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs jüngst entschieden.

Durch § 4 Abs. 4a EStG wird der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist. Überentnahmen heißt das in unserer Fachsprache. Soweit die Schuldzinsen auf diesen beruhen, werden sie dem Gewinn pauschal wieder hinzugerechnet.

Im Streitfall hatte ein Arzt sein selbstgenutztes Einfamilienhaus mit Hilfe des altbekannten Mehrkontenmodells steuergünstig finanziert. Für seine Praxis nahm er daher hohe Darlehen auf. Um die Hinzurechnung nic...