NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 182 Streitwert
Literatur
Becker, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand , 22. Erg. Lfg. 11/2011; Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kießner, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2010; Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand, 47. Erg. Lfg. 2/2012; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 182 regelt, wonach sich der Wert des Streitgegenstands bei einer gem. § 180 erhobenen Insolvenzfeststellungsklage richtet. Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Bei einer abweichenden gerichtlichen Zuständigkeit findet § 182 allerdings über § 185 Satz 3 entsprechende Anwendung.
2Im Gegensatz zum früheren § 148 KO begrenzt § 182 den Streitwert ausdrücklich auf den Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist und orientiert sich damit am wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Auf diese Weise dient sie zum einen dem Zweck, im Interesse aller Gläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten zu vermeiden und hält gleichzeitig die Prozesskosten des Gläubigers bei geringer Insolvenzquote in einem kalkulierbaren Rahmen.
3Auf Klagen gegen einen Widerspru...