NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 46 Wiederkehrende Leistungen
Literatur
Imberger, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Knof, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Lohmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Lüdtke, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009.
I. Normzweck
1Die Vorschrift dient dem Ziel, Gläubigern wiederkehrender Leistungen die Teilnahme am Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Um eine gleichberechtigte Teilnahme dieser Gläubiger zu gewährleisten, müssen die wiederkehrenden Leistungen kapitalisiert werden. Andernfalls kann weder das Stimmrecht im Rahmen der Gläubigerversammlung bestimmt werden, noch ist eine Berücksichtigung bei der Verteilung möglich.
II. Anwendungsbereich
2Die Vorschrift findet nur auf Insolvenzforderungen, nicht auf Masseverbindlichkeiten oder Aussonderungsrechte Anwendung. Absonderungsrechte selbst werden ebenfalls nicht erfasst, auf den Ausfallbetrag ist die Norm aber anzuwenden.
3Wiederkehrende Leistungen i. S. des § 46 InsO sind u. a. Zinsforderungen, Vergütungen aus Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträgen, Unterhaltsansprüche.
III. Kapitalisierung der wiederkehrenden Leistung
4Die Kapitalisierung erfolgt durch Zusammenrechnung der ausstehenden Einzelbeträge. Hierbei...