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BGH 7.11.2012 VIII ZR 119/12, NWB 3/2013 S. 105

Mietrecht | Pflicht des Mieters zur Zahlung der Betriebskosten ist nur durch Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt

Die Betriebskosten einer Mietwohnung, deren Umlage auf den Mieter entweder gesetzlich bestimmt oder von den Vertragsparteien vereinbart ist, hat der Mieter grds. in der angefallenen Höhe zu tragen. Eine Obergrenze sieht das Gesetz nicht vor. Mit dieser Begründung gab der BGH der Klage eines Vermieters statt, der wie mietvertraglich vereinbart die Kosten für die jährliche Wartung der zur Mietwohnung gehörenden Gastherme in der angefallenen Höhe (58,48 €) geltend gemacht hatte. Zwar habe der BGH im Jahr 1991 für eine vergleichbare Klausel [i]Zu den Voraussetzungen einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung Eisenschmid, NWB 43/2012 S. 3474entschieden, dass sie den Mieter unangemessen benachteilige (§ 307 BGB), weil die Kosten nicht der Höhe nach begrenzt seien. Hieran halte der Senat nicht fest. Zu beachten sei lediglich das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung und Veru...